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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Grüninger GmbH&Co.
für den Internethandel
1. Geltungsbereich
Lieferungen und Leistungen der Fa. Grüninger GmbH&Co.KG, im folgenden
Grüninger genannt, erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen soweit nicht schriftlich etwas anderes
vereinbart ist. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden
selbst dann keine Anwendung, wenn der Kunde im Zusammenhang mit seiner
Bestellung auf diese hinweist und Grüninger diesen nicht widerspricht.
Zusagen, Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch
für Änderungen des Schriftformerfordernisses.
2. Lieferungen und Leistungen
Angebote von Grüninger sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag
kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung von Grüninger,
spätestens mit Annahme der Lieferung durch den Kunden zustande. Inhalt
und Umfang der von Grüninger geschuldeten Lieferung und Leistung
ergeben sich mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung der Partner
aus der Auftragsbestätigung von Grüninger.
Zumutbare Teillieferungen sind zulässig und können gesondert
in Rechnung gestellt werden.
Grüninger behält sich Produktänderungen, insbesondere im
Zuge von Weiterentwicklungen vor, sofern die vereinbarten Leistungsdaten
erreicht werden.
Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn sie werden ausdrücklich
schriftlich als verbindlich vereinbart. Grüninger kommt in jedem
Fall nur dann in Verzug, wenn die Verzögerung von Grüninger
verschuldet ist, die Leistung fällig ist und der Kunde Grüninger
erfolglos eine angemessene, schriftliche Nachfrist (mindestens 14 Tage)
gesetzt hat. Liefertermine verlängern sich für Grüninger
angemessen bei Störungen aufgrund höherer Gewalt und anderer
von Grüninger nicht zu vertretender Hindernisse, wie etwa Störungen
bei der Selbstbelieferung durch die Lieferanten, Streiks, Aussperrungen,
Betriebsstörungen etc. Grüninger behält sich das Recht
vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die durch derartige Ereignisse
hervorgerufene Lieferungsverzögerung länger als sechs Wochen
andauert. Im Fall leichter Fahrlässigkeit ist ein Anspruch des Kunden
auf Schadenersatz wegen Lieferverzugs ausgeschlossen. Im Übrigen
begrenzt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, maximal jedoch
5% des vom Lieferverzug betroffenen Lieferwerts.
3. Prüfung und Gefahrenübergang
Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit,
Übereinstimmung mit den Lieferpapieren und Mangelhaftigkeit zu überprüfen.
Unterbleibt eine schriftliche Rüge innerhalb von vier Tagen ab Lieferscheindatum,
gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert,
es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung
nicht erkennbar war.
Die Gefahr einer Beschädigung oder eines Verlustes des Vertragsproduktes
geht mit Übergabe an den Kunden oder dessen Beauftragten über.
Weist die gelieferte Ware erkennbare Schäden oder Fehlmengen auf,
hat der Kunde diese bei Anlieferung schriftlich auf der Empfangs-bescheinigung
zu vermerken. Der Vermerk muss den Schaden bzw. die Fehlmenge hinreichend
deutlich kennzeichnen (Schadensanzeige gemäß §438 HGB).
4. Preise und Zahlungsbedingungen
Die Preise ergeben sich aus der Auftragsbestätigung von Grüninger,
ansonsten mangels abweichender schriftlicher Vereinbarungen aus der im
Zeitpunkt der Annahme des Auftrags aktuellen Grüninger-Preisliste.
Die Preise verstehen sich bar per Nachnahme, bei gewerblichen Angeboten
zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer ab Auslieferungslager von Grüninger.
Zahlungen sind gemäß den Zahlungsbedingungen laut unserer Auftragsbestätigung/Rechung
zu leisten. Grüninger ist berechtigt bei Kleinmengen im Ersatzteil-
und Verbrauchsmaterialgeschäft einen angemessenen Mindermengenzuschlag
zu erheben.
Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung. Überschreitet der Kunde
die eingeräumten Zahlungsfristen, werden ohne weitere Mahnung ab
Eintritt der Fälligkeit Zinsen in Höhe von 8% p. a. über
dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank
auf den Kaufpreis geschuldet. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber
hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.
Grüninger ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des
Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen.
Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, ist Grüninger
berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen
und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen. Der Kunde kann nur mit
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen Gegenforderungen
ausüben, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Bei laufenden
Geschäftsbeziehungen gilt jede einzelne Bestellung als gesondertes
Vertragsverhältnis.
Wird von den Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund abgewichen,
kann Grüninger jederzeit wahlweise Lieferungen Zug um Zug gegen Barzahlung,
Vorkasse oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen
einschließlich derjenigen, für die Ratenzahlung vereinbart
ist, werden zur sofortigen Zahlung fällig. Die gewährte Zahlungsbedingung
besteht hinsichtlich des von Grüninger für jeden Einzelauftrag
vergebenen Kreditlimits. Übersteigt der Auftrag dieses Kreditlimit,
behält sich Grüninger vor, den restlichen Auftragswert als Vorkasse
anzufordern oder Sicherheitsleistung zu verlangen und bei Nichterfüllung
vom Vertrag zurückzutreten.
5. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Produkte bleiben Eigentum von Grüninger bis zur Erfüllung
aller, auch zukünftiger Forderungen aus dem Vertrag und darüber
hinaus aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden. Dem Kunden
ist die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nicht gestattet.
Ebenso ist ihm die Verpfändung oder Sicherungsübereignung nicht
erlaubt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf
das Eigentum von Grüninger hinweisen und Grüninger unverzüglich
schriftlich benachrichtigen. Solange die Ware noch nicht vollständig
bezahlt ist darf diese nicht ohne unsere schriftliche Genehmigung an einen
anderen Standort als den Lieferort gebracht werden.
Eine Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware
erfolgt ausschließlich für Grüninger. In diesem Falle
erwirbt Grüninger einen Miteigentumsanteil an der fertigen Ware bzw.
an der neuen Sache, der dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware
zum Wert der fertigen Ware bzw. neuen Sache entspricht. Bei Zahlungsverzug,
auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen von
Grüninger an den Kunden, oder bei Anhaltspunkten für eine Verschlechterung
der Vermögensverhältnisse des Kunden darf Grüninger zur
Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes die Geschäftsräume des
Kunden betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen. Die Rücknahme
oder Pfändung der Vorbehaltsware durch Grüninger gilt nicht
als Vertragsrücktritt, sofern der Kunde Kaufmann ist. Auf Verlangen
des Kunden wird Grüninger Sicherheiten insoweit freigeben, als ihr
Wert die zu sichernden Forderungen insgesamt um mehr als 10% übersteigt.
Für Test- und Leihzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum
von Grüninger. Der Kunde ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße
Aufbewahrung und Nutzung Sorge zu tragen und darf die Gegenstände
nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit Grüninger über den
Verwendungszweck hinaus benutzen. Der Kunde haftet uneingeschränkt
in vollen Umfang bei Verlust oder Beschädigung dieser Gegenstände.
6. Gewährleistung
Grüninger gewährleistet, dass die Vertragsprodukte nicht mit
wesentlichen Mängeln behaftet sind und für die nach dem Vertrag
vorausgesetzte Verwendung geeignet sind bzw. sich für die gewöhnliche
Verwendung eignen. Dabei sind sich die Partner bewusst, dass es nach dem
Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Software unter allen
Anwendungsbedingungen auszuschließen. Grüninger übernimmt
keine Gewähr dafür, dass die Funktionen von Software den Anforderungen
des Kunden genügen und die Vertragsprodukte in der vom Kunden getroffenen
Auswahl zusammenarbeiten.
Sachmängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung
von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung
der Brauchbarkeit, wenn das Produkt durch den Kunden oder Dritte verändert,
unsachgemäß installiert, gewartet, repariert, benutzt oder
Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht den Installationsanforderungen
der Hersteller entsprechen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese
Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel
sind. Die Sachmängelhaftung entfällt ferner, wenn Seriennummer,
Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich
gemacht werden. Eine Haftung für Sachmängel besteht nur, sofern
die Ursache des Sachmangels bereits
im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag. Sachmängelansprüche
verjähren in 12 Monaten und die Verjährung beginnt mit Ablieferung.
Sachmängelhaftungsansprüche sind nur mit Zustimmung von Grüninger
übertragbar. Im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs an private
Verbraucher verjähren Sachmängelansprüche in 24 Monaten
und die Verjährung beginnt mit Ablieferung. Sind Gegenstand des Kaufvertrages
gebrauchte Erzeugnisse und ist der Kunde kein Verbraucher, verkürzt
sich die betreffende Verjährungsfrist auf sechs Monate. Für
Schadensersatzansprüche wegen Mängel der gelieferten Erzeugnisse
beträgt die Verjährungsfrist stets nur 6 Monate.
Bei Vorliegen eines Sachmangels erfolgt nach Wahl von Grüninger zunächst
Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum
von Grüninger über. Ist Grüninger zur Nachbesserung oder
Ersatzlieferung nicht in der Lage, ist dies mit unverhältnismäßigen
Kosten verbunden oder beseitigt Grüninger Mängel nicht innerhalb
einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist, ist der Kunde zu
Minderung des Kaufpreises oder zu Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.
Im Falle des Rücktritts oder der Nachlieferung wird dem Kunden ein
Betrag gutgeschrieben, der sich aus dem Kaufpreis abzüglich der wertmäßigen
Gebrauchsvorteile, welche sich aus dem Verhältnis der Nutzung des
Gegenstandes durch den Käufer zur voraussichtlichen Nutzungsdauer,
ergibt.
Die mit der Nachbesserung verbundenen Arbeitskosten bzw. die Transportkosten
für die Ersatzlieferung trägt Grüninger. Alle sonstigen
mit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung verbundenen Nebenkosten trägt
der Kunde, es sei denn, diese Kosten stehen außer Verhältnis
zum Auftragswert. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige,
dass ein Sachmangel nicht vorliegt, werden die Kosten der Überprüfung
und Reparatur zu den jeweils gültigen Verrechnungssätzen von
Grüninger berechnet. Bei Inanspruchnahme der Gewährleistung,
kostenpflichtigen Reparaturaufträgen und Retouren jeglicher Art gelten
die jeweils aktuellen Abwicklungsrichtlinien des Grüninger-Kundendienstes.
Alle weiteren oder anderen als die in diesen Bestimmungen vorgesehenen
Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen,
soweit sich nicht aus diesen Bestimmungen etwas anderes ergibt. Die gesetzlichen
Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf bleiben hiervon unberührt.
Wird die gelieferte Ware an einen anderen Standort als den Lieferort verbracht,
trägt der Käufer im Falle eines Mangelanspruchs die damit verbundenen
Mehrkosten.
7. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
Der Kunde ist nicht befugt, Software zu verändern, zur Verwendung
auf nicht kompatibler Hardware anzupassen oder in sonstiger Weise zu bearbeiten.
Hinweise auf den Vertragsprodukten über Urheber-, Marken- oder andere
Schutzrechte darf der Kunde weder beseitigen, abändern, überdecken
noch in sonstiger Weise unkenntlich machen.
Der Kunde ist nur mit schriftlicher Genehmigung von Grüninger berechtigt,
mitgeliefertes Dokumentationsmaterial für gewerbliche Zwecke zu übersetzen
oder die Software zu vermieten. Leasingverträge über gelieferte
Software können nur im Rahmen der jeweiligen Herstellerbedingungen
bzw. unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften abgeschlossen werden.
Jede Software ist beim Hersteller registriert und unterliegt im Hinblick
auf die Nutzung den jeweiligen Herstellerbedingungen. Dem Kunden ist das
Verbot der Mehrfachnutzung der Software und das Verbot der Weiterübertragung
der Nutzungsrechte bewusst. Er haftet uneingeschränkt bei Verletzung
dieser Bestimmungen.
Grüninger übernimmt keine Haftung dafür, dass die Vertragsprodukte
keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen.
Der Kunde hat Grüninger von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobenen
Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des
Kunden gefertigt wurden, hat der Kunde Grüninger von allen Ansprüchen
freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte
und Urheberrechte geltend gemacht werden.
8. Haftung
Soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind
weitergehende Ansprüche des Kunden - gleich aus welchem Rechtsgrund
- ausgeschlossen. Grüninger haftet nicht für Schäden, die
nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haftet
Grüninger nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden
des Kunden.
Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht: - wenn die Schadensursache auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Grüninger beruht oder
Grüninger vertragswesentliche Pflichten leicht fahrlässig verletzt.
- wenn Ansprüche gemäß Produkthaftungsgesetz oder von
Grüninger zu vertretender Unmöglichkeit geltend gemacht werden.
- bei von Grüninger schriftlich eingeräumten Garantien.
Die Ersatzpflicht ist in jedem Fall auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Ist die
Haftung von Grüninger ausgeschlossen oder begrenzt, gilt dies auch
für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer,
Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Die Haftung für einen von Grüninger zu vertretenden Verlust
von Daten oder Programmen ist zudem auf den Schaden begrenzt, der eingetreten
ist bzw. wäre, wenn der Kunde seine Daten innerhalb angemessener
Intervalle gesichert hat bzw. hätte (Backup).
In jedem Fall ist die Ersatzpflicht bei von Grüninger zu vertretenden
Sachschäden begrenzt auf die Deckungssumme der von Grüninger
abgeschlossenen Betriebshaftpflicht. Grüninger ist im Einzelfall
bereit, die entsprechende Deckungssumme dem Kunden mitzuteilen.
9. Export- und Importgenehmigungen
Alle Vertragsprodukte und technisches Know-how werden unter Einhaltung
der derzeit gültigen AWG/AWV/EG-Dual-Use-Verordnung sowie der US-Ausfuhrbestimmungen
von Grüninger geliefert und sind zur Benutzung und zum Verbleib in
dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Beabsichtigt der
Kunde die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten, ist er verpflichtet, die
hierzu erforderlichen Genehmigungen einzuholen. Die Wiederausfuhr von
Vertragsprodukten - einzeln oder in systemintegrierter Form - entgegen
dieser Bestimmungen ist untersagt.
Der Kunde muss sich selbstständig über die derzeit gültigen
Bestimmungen und Verordnungen informieren (Bundesausfuhramt, 65760 Eschborn/Taunus
bzw. US-Department of Commerce, Office of Export Administration, Washington
D.C. 20230). Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen
Bestimmungsort der gelieferten Vertragsprodukte angibt, obliegt es dem
Kunden in eigener Verantwortung, die ggf. notwendige Genehmigung der jeweils
zuständigen Außenwirtschaftsbehörden einzuholen, bevor
er solche Produkte exportiert. Grüninger hat keine Auskunftspflicht.
Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch Kunden an Dritte, mit
und ohne Kenntnis von Grüninger, bedarf gleichzeitig der Übertragung
der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet in vollem Umfang bei
Nichteinhaltung der einschlägigen Bestimmungen.
10. EG-Einfuhrumsatzsteuer
Ein Kunde mit Sitz außerhalb Deutschlands hat die Regelungen der
Einfuhrumsatzsteuer der Europäischen Union zu beachten, insbesondere
unaufgefordert die Umsatzsteueridentifikationsnummer an Grüninger
bekannt zu geben und bereitwillig notwendige Auskünfte zu erteilen.
Bei Missachtung hat der Kunde Grüninger den dadurch entstandenen
Aufwand zu erstatten.
11. Datenverarbeitung
Die Auftragsabwicklung erfolgt innerhalb von Grüninger mit Hilfe
automatischer Datenverarbeitung. Der Kunde erteilt hiermit seine ausdrückliche
Zustimmung zur Verarbeitung von Daten, die Grüninger im Rahmen vertraglicher
Beziehung bekannt geworden und zur Auftragsabwicklung notwendig sind.
Der Kunde ist auch damit einverstanden, dass Grüninger die aus der
Geschäftsbeziehung mit ihm erhaltenen Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes
für geschäftliche Zwecke von Grüninger verwendet.
12. Allgemeine Bestimmungen
Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Dortmund, wenn der Kunde Kaufmann
ist. Grüninger ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen
gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Wiener UN-Abkommen
(UNCITRAL) über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
unwirksam sein oder werden, oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke
enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksamen oder unvollständigen
Bestimmungen durch angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen,
die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entsprechen.
Die Gültigkeit der übrigen Regelungen bleibt davon unberührt.
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