Grüninger GmbH&Co. ist gemäß ADR-Richtlinie verpflichtet an Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Zuständig ist:

Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V.
Straßburger Str.8 in 77694 Kehl am Rhein. mail@verbraucher-schlichter.de
www.verbraucherschlichter.de

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Grüninger GmbH&Co.

1. Geltungsbereich
Lieferungen und Leistungen der Fa. Grüninger GmbH&Co.KG, im folgenden Grüninger genannt, erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden selbst dann keine Anwendung, wenn der Kunde im Zusammenhang mit seiner Bestellung auf diese hinweist und Grüninger diesen nicht widerspricht. Zusagen, Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen des Schriftformerfordernisses.

2. Lieferungen und Leistungen
Angebote von Grüninger sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung von Grüninger, spätestens mit Annahme der Lieferung durch den Kunden zustande. Inhalt und Umfang der von Grüninger geschuldeten Lieferung und Leistung ergeben sich mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung der Partner aus der Auftragsbestätigung von Grüninger.
Zumutbare Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
Grüninger behält sich Produktänderungen, insbesondere im Zuge von Weiterentwicklungen vor, sofern die vereinbarten Leistungsdaten erreicht werden.
Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn sie werden ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart. Grüninger kommt in jedem Fall nur dann in Verzug, wenn die Verzögerung von Grüninger verschuldet ist, die Leistung fällig ist und der Kunde Grüninger erfolglos eine angemessene, schriftliche Nachfrist (mindestens 14 Tage) gesetzt hat. Liefertermine verlängern sich für Grüninger angemessen bei Störungen aufgrund höherer Gewalt und anderer von Grüninger nicht zu vertretender Hindernisse, wie etwa Störungen bei der Selbstbelieferung durch die Lieferanten, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen etc. Grüninger behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die durch derartige Ereignisse hervorgerufene Lieferungsverzögerung länger als sechs Wochen andauert. Im Fall leichter Fahrlässigkeit ist ein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz wegen Lieferverzugs ausgeschlossen. Im Übrigen begrenzt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, maximal jedoch 5% des vom Lieferverzug betroffenen Lieferwerts.

3. Prüfung und Gefahrenübergang
Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit, Übereinstimmung mit den Lieferpapieren und Mangelhaftigkeit zu überprüfen. Unterbleibt eine schriftliche Rüge innerhalb von vier Tagen ab Lieferscheindatum, gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
Die Gefahr einer Beschädigung oder eines Verlustes des Vertragsproduktes geht mit Übergabe an den Kunden oder dessen Beauftragten über. Weist die gelieferte Ware erkennbare Schäden oder Fehlmengen auf, hat der Kunde diese bei Anlieferung schriftlich auf der Empfangs-bescheinigung zu vermerken. Der Vermerk muss den Schaden bzw. die Fehlmenge hinreichend deutlich kennzeichnen (Schadensanzeige gemäß §438 HGB).

4. Preise und Zahlungsbedingungen
Die Preise ergeben sich aus der Auftragsbestätigung von Grüninger, ansonsten mangels abweichender schriftlicher Vereinbarungen aus der im Zeitpunkt der Annahme des Auftrags aktuellen Grüninger-Preisliste. Die Preise verstehen sich bar per Nachnahme, bei gewerblichen Angeboten zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer ab Auslieferungslager von Grüninger. Zahlungen sind gemäß den Zahlungsbedingungen laut unserer Auftragsbestätigung/Rechung zu leisten. Grüninger ist berechtigt bei Kleinmengen im Ersatzteil- und Verbrauchsmaterialgeschäft einen angemessenen Mindermengenzuschlag zu erheben.
Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung. Überschreitet der Kunde die eingeräumten Zahlungsfristen, werden ohne weitere Mahnung ab Eintritt der Fälligkeit Zinsen in Höhe von 8% p. a. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank auf den Kaufpreis geschuldet. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.
Grüninger ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, ist Grüninger berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen Gegenforderungen ausüben, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen gilt jede einzelne Bestellung als gesondertes Vertragsverhältnis.
Wird von den Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund abgewichen, kann Grüninger jederzeit wahlweise Lieferungen Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorkasse oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden zur sofortigen Zahlung fällig. Die gewährte Zahlungsbedingung besteht hinsichtlich des von Grüninger für jeden Einzelauftrag vergebenen Kreditlimits. Übersteigt der Auftrag dieses Kreditlimit, behält sich Grüninger vor, den restlichen Auftragswert als Vorkasse anzufordern oder Sicherheitsleistung zu verlangen und bei Nichterfüllung vom Vertrag zurückzutreten.

5. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Produkte bleiben Eigentum von Grüninger bis zur Erfüllung aller, auch zukünftiger Forderungen aus dem Vertrag und darüber hinaus aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden. Dem Kunden ist die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nicht gestattet. Ebenso ist ihm die Verpfändung oder Sicherungsübereignung nicht erlaubt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum von Grüninger hinweisen und Grüninger unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Solange die Ware noch nicht vollständig bezahlt ist darf diese nicht ohne unsere schriftliche Genehmigung an einen anderen Standort als den Lieferort gebracht werden.
Eine Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt ausschließlich für Grüninger. In diesem Falle erwirbt Grüninger einen Miteigentumsanteil an der fertigen Ware bzw. an der neuen Sache, der dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der fertigen Ware bzw. neuen Sache entspricht. Bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen von Grüninger an den Kunden, oder bei Anhaltspunkten für eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden darf Grüninger zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes die Geschäftsräume des Kunden betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen. Die Rücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch Grüninger gilt nicht als Vertragsrücktritt, sofern der Kunde Kaufmann ist. Auf Verlangen des Kunden wird Grüninger Sicherheiten insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen insgesamt um mehr als 10% übersteigt.
Für Test- und Leihzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum von Grüninger. Der Kunde ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Aufbewahrung und Nutzung Sorge zu tragen und darf die Gegenstände nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit Grüninger über den Verwendungszweck hinaus benutzen. Der Kunde haftet uneingeschränkt in vollen Umfang bei Verlust oder Beschädigung dieser Gegenstände.

6. Gewährleistung
Grüninger gewährleistet, dass die Vertragsprodukte nicht mit wesentlichen Mängeln behaftet sind und für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet sind bzw. sich für die gewöhnliche Verwendung eignen. Dabei sind sich die Partner bewusst, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. Grüninger übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Funktionen von Software den Anforderungen des Kunden genügen und die Vertragsprodukte in der vom Kunden getroffenen Auswahl zusammenarbeiten.
Sachmängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, wenn das Produkt durch den Kunden oder Dritte verändert, unsachgemäß installiert, gewartet, repariert, benutzt oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht den Installationsanforderungen der Hersteller entsprechen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die Sachmängelhaftung entfällt ferner, wenn Seriennummer, Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden. Eine Haftung für Sachmängel besteht nur, sofern die Ursache des Sachmangels bereits
im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten und die Verjährung beginnt mit Ablieferung. Sachmängelhaftungsansprüche sind nur mit Zustimmung von Grüninger übertragbar. Im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs an private Verbraucher verjähren Sachmängelansprüche in 24 Monaten und die Verjährung beginnt mit Ablieferung. Sind Gegenstand des Kaufvertrages gebrauchte Erzeugnisse und ist der Kunde kein Verbraucher, verkürzt sich die betreffende Verjährungsfrist auf sechs Monate. Für Schadensersatzansprüche wegen Mängel der gelieferten Erzeugnisse beträgt die Verjährungsfrist stets nur 6 Monate.
Bei Vorliegen eines Sachmangels erfolgt nach Wahl von Grüninger zunächst Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von Grüninger über. Ist Grüninger zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht in der Lage, ist dies mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden oder beseitigt Grüninger Mängel nicht innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist, ist der Kunde zu Minderung des Kaufpreises oder zu Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Im Falle des Rücktritts oder der Nachlieferung wird dem Kunden ein Betrag gutgeschrieben, der sich aus dem Kaufpreis abzüglich der wertmäßigen Gebrauchsvorteile, welche sich aus dem Verhältnis der Nutzung des Gegenstandes durch den Käufer zur voraussichtlichen Nutzungsdauer, ergibt.
Die mit der Nachbesserung verbundenen Arbeitskosten bzw. die Transportkosten für die Ersatzlieferung trägt Grüninger. Alle sonstigen mit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung verbundenen Nebenkosten trägt der Kunde, es sei denn, diese Kosten stehen außer Verhältnis zum Auftragswert. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Sachmangel nicht vorliegt, werden die Kosten der Überprüfung und Reparatur zu den jeweils gültigen Verrechnungssätzen von Grüninger berechnet. Bei Inanspruchnahme der Gewährleistung, kostenpflichtigen Reparaturaufträgen und Retouren jeglicher Art gelten die jeweils aktuellen Abwicklungsrichtlinien des Grüninger-Kundendienstes. Alle weiteren oder anderen als die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit sich nicht aus diesen Bestimmungen etwas anderes ergibt. Die gesetzlichen Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf bleiben hiervon unberührt.
Wird die gelieferte Ware an einen anderen Standort als den Lieferort verbracht, trägt der Käufer im Falle eines Mangelanspruchs die damit verbundenen Mehrkosten.

7. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
Der Kunde ist nicht befugt, Software zu verändern, zur Verwendung auf nicht kompatibler Hardware anzupassen oder in sonstiger Weise zu bearbeiten. Hinweise auf den Vertragsprodukten über Urheber-, Marken- oder andere Schutzrechte darf der Kunde weder beseitigen, abändern, überdecken noch in sonstiger Weise unkenntlich machen.
Der Kunde ist nur mit schriftlicher Genehmigung von Grüninger berechtigt, mitgeliefertes Dokumentationsmaterial für gewerbliche Zwecke zu übersetzen oder die Software zu vermieten. Leasingverträge über gelieferte Software können nur im Rahmen der jeweiligen Herstellerbedingungen bzw. unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften abgeschlossen werden.
Jede Software ist beim Hersteller registriert und unterliegt im Hinblick auf die Nutzung den jeweiligen Herstellerbedingungen. Dem Kunden ist das Verbot der Mehrfachnutzung der Software und das Verbot der Weiterübertragung der Nutzungsrechte bewusst. Er haftet uneingeschränkt bei Verletzung dieser Bestimmungen.
Grüninger übernimmt keine Haftung dafür, dass die Vertragsprodukte keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen. Der Kunde hat Grüninger von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobenen Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden gefertigt wurden, hat der Kunde Grüninger von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden.

8. Haftung
Soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Grüninger haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haftet Grüninger nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht: – wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Grüninger beruht oder Grüninger vertragswesentliche Pflichten leicht fahrlässig verletzt.

  • wenn Ansprüche gemäß Produkthaftungsgesetz oder von Grüninger zu vertretender Unmöglichkeit geltend gemacht werden.
  • bei von Grüninger schriftlich eingeräumten Garantien.

Die Ersatzpflicht ist in jedem Fall auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Ist die Haftung von Grüninger ausgeschlossen oder begrenzt, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Die Haftung für einen von Grüninger zu vertretenden Verlust von Daten oder Programmen ist zudem auf den Schaden begrenzt, der eingetreten ist bzw. wäre, wenn der Kunde seine Daten innerhalb angemessener Intervalle gesichert hat bzw. hätte (Backup).
In jedem Fall ist die Ersatzpflicht bei von Grüninger zu vertretenden Sachschäden begrenzt auf die Deckungssumme der von Grüninger abgeschlossenen Betriebshaftpflicht. Grüninger ist im Einzelfall bereit, die entsprechende Deckungssumme dem Kunden mitzuteilen.


9. Export- und Importgenehmigungen
Alle Vertragsprodukte und technisches Know-how werden unter Einhaltung der derzeit gültigen AWG/AWV/EG-Dual-Use-Verordnung sowie der US-Ausfuhrbestimmungen von Grüninger geliefert und sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Beabsichtigt der Kunde die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten, ist er verpflichtet, die hierzu erforderlichen Genehmigungen einzuholen. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten – einzeln oder in systemintegrierter Form – entgegen dieser Bestimmungen ist untersagt.
Der Kunde muss sich selbstständig über die derzeit gültigen Bestimmungen und Verordnungen informieren (Bundesausfuhramt, 65760 Eschborn/Taunus bzw. US-Department of Commerce, Office of Export Administration, Washington D.C. 20230). Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Vertragsprodukte angibt, obliegt es dem Kunden in eigener Verantwortung, die ggf. notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert. Grüninger hat keine Auskunftspflicht.
Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch Kunden an Dritte, mit und ohne Kenntnis von Grüninger, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet in vollem Umfang bei Nichteinhaltung der einschlägigen Bestimmungen.

10. EG-Einfuhrumsatzsteuer
Ein Kunde mit Sitz außerhalb Deutschlands hat die Regelungen der Einfuhrumsatzsteuer der Europäischen Union zu beachten, insbesondere unaufgefordert die Umsatzsteueridentifikationsnummer an Grüninger bekannt zu geben und bereitwillig notwendige Auskünfte zu erteilen. Bei Missachtung hat der Kunde Grüninger den dadurch entstandenen Aufwand zu erstatten.

11. Datenverarbeitung
Alle Grüninger vom Kunden zugetragenen personenbezogenen sowie weitere Daten wird Grüninger entsprechend der jeweils geltenden Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten nur zum Zweck der Vertragsabwicklung speichern, verarbeiten und nutzen. Die Daten bleiben nach erbrachten Dienst 10 Jahre GoBD-konform (Archivierungspflicht gegenüber den Finanzbehörden) in unserem Unternehmen gespeichert und werden danach gelöscht. Eine Weitergabe der Daten des Kunden an Dritte durch Grüninger erfolgt nicht, außer mit Einwilligung des Kunden, z.B. für Kredit- oder Lizenzverträge. (Weiteres zum Datenschutz ist zu auf der Webseite Grueninger.com zu finden unter Impressum / Datenschutzerklärung)

12. Allgemeine Bestimmungen
Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Dortmund, wenn der Kunde Kaufmann ist. Grüninger ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Wiener UN-Abkommen (UNCITRAL) über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksamen oder unvollständigen Bestimmungen durch angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entsprechen. Die Gültigkeit der übrigen Regelungen bleibt davon unberührt.